Keine Versicherungsleistung bei Unfällen nach Scherzen unter Kollegen
“Ein bißchen Spaß muß sein”, heißt es in einem Lied und oft auf Arbeitsplätzen. Dass der Spaß unter Kollegen auch völlig ernste Folgen haben kann, hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden. Der Richter bestätigte die gesetzliche Unfallversicherung in ihrer Haltung, die im vorliegenden Fall die Leistung verweigert hat. Seine Begründung – der Unfall nach den Scherzen von Kollegen hat nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun. Mehr dazu können Sie im Artikel unten nachlesen. Dagegen zählen Späße unter Schülern zum normalen Verhalten von Kindern und führen zu keinem Verlust des Versicherungsschutzes während ihrer Besuchen von Tageseinrichtungen, wie Kindergärten oder Schulen. Die Entscheidung des Gerichts beschränkte sich deswegen nur auf Erwachsene, die ihren Spaßtrieb offensichtlich nur in der Freizeit ausleben dürfen. Für Arbeitnehmer gilt es nun – Vorsicht bei Schulterklopfen und Kugelschreibern Zuwerfen untereinander)))
In der privaten Unfallversicherung gib es keine derartige Einschränkung der Versicherungsleistung nach Unfallursache. Sie leistet unabhängig davon, ob Unfall aus Spaß oder aus einem Arbeitsvorgang. Hier geht’s zum schnellen und unverbindlichen Vergleich von aktuellen Tarifen zu Unfallversicherung: http://www.setana.de/vergleich-unfallversicherung/
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