Wann eine Wasserlache zur Überschwemmung wird
das Landgericht Bochum hat kürzlich in einem Berufungsverfahren eine Wasserlache nach einem Platzregen zum zerstörerischen Naturereignis – Überschwemmung – erklärt und gleichzeitig einen Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung verdonnert. Zwar wurde beim Vorfall kein Katastrophenalarm ausgelöst, und dennoch hatte er für einen Autobesitzer und später für eine Versicherungsgesellschaft gravierende Folgen gehabt. Was war passiert? Ein Auto überquerte nach einem Platzregen eine Wasserlache auf der Fahrbahn. Das Wasser spritzte dabei so hoch, dass das Wasser in den Motorraum gelang und in die Scheinwerfer sowie Blinker des Fahrzeugs eindrang. Der nachfolgende Kurzschluss verursachte einen Elektronikschaden von 2.617,30 EUR.
Der Versicherer weigerte sich den Schaden zu begleichen. Seine Begründung – eine Wasserlache wäre keine Überschwemmung. Diese läge immer nur dann vor, wenn ein Gewässer über die Ufer träte. Damit bekam er vor dem Amtsgericht Bochum zunächst Recht, musste dann aber in einem Berufungsverfahren eine Niederlage einstecken. Die Richter am Landgericht Bochum stellten fest, dass “eine Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht abfließt oder versickert, sondern auf sonst nicht von Wasser bedecktem Gelände steht und dieses überflutet“. Schlussendlich musste der Versicherer seiner Leistungspflicht aus der KFZ-Versicherung nachkommen und neben Reparaturkosten auch noch die Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Mehr zu diesem Fall können Sie unter dem Link erfahren: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kfz-schaden-ist-ein-wolkenbruch-eine-ueberschwemmung_075612.html?pid=26
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