Ab hier ist Schluss mit der Beratungshaftung! Vermittler muss nicht über GKV-System aufklären
wer die Gerichtsurteile der letzten Zeit zum Thema Beratungshaftung mitverfolgt hat, konnte den Eindruck gewinnen, dass der Versicherungsvermittler so ziemlich für alles zu haften hat, was dem Kunden an entgangenen Überschüssen oder gekürzten Versicherungsleistungen wiederfährt. In den klassischen Auseinandersetzungen – Versicherer zahlt nicht, der Kunde gibt sich ahnungslos – wird von Richtern gerne der Makler als Ablassventil für das angestaute gegenseitige Misstrauen genutzt. Warum auch nicht? – Versicherungsbedingungen sind klar formulieret, der Verbraucherschutz ist unumstößlich, und einzig die Beratungshaftung bleibt in ihren Grenzen weitgehend undefiniert.
So war es zumindest bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Im vorgelegenen Fall wurde der Makler nicht einmal von seinem Kunden verklagt, sondern von seiner Ehefrau. Ihr Vorwurf – der Makler hatte ihrem Ehegatten zum Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung geraten. Dadurch kam es für sie zu den höheren GKV-Beiträgen. Die Schuld hatte aus Sicht der Klägerin der Makler, der seine Beratungspflicht verletzt hätte.
Das sah das Gericht aber anders und gab dem Vermittler gleich zweierlei Recht. Zum einen bestand zwischen der Ehefrau und dem Makler kein Vertrag, der seine Beratungshaftung begründen würde. Zum anderen schulde der Makler keine Aufklärung über das GKV-System und die Berechnung der dort zu entrichtenden Beiträge.
Dieses Urteil ist eines der wenigen, der die Maklerhaftung deutlich eingegrenzt und dem ewigen Prügelknaben – dem Makler – etwas Sicherheit in seiner Tätigkeit verleiht. Lesen Sie mehr dazu hier.
Bildquelle: Sven Hoffmann / fotolia.com