Höheres Arbeitslosengeld II durch KFZ-Versicherung
ein Urteil von Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen vom 27. November 2015 könnte die bisherige Praxis des Jobcenters in Bezug auf Behandlung von Versicherungsbeiträgen bei Arbeitslosengeld II-Leistungen kippen.
Die Klägerin bezog ergänzende Arbeitslosengeld II-Leistungen. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe zog das Jobcenter zu ihren Gunsten lediglich eine übliche Versicherungspauschale von monatlich 30 EUR von ihren Einkünften ab. Zu wenig, meinte die Leistungsbezieherin. Denn in diesem Betrag seien keinesfalls Beiträge für die teure KFZ-Versicherung berücksichtigt. Zumindest die KFZ-Haftpflichtversicherung wäre von ihren Einkünften abzuziehen, was folglich zu Erhöhung ihres Leistungsanspruchs führen sollte.
Das Jobcenter entgegnete mit dem Vorwand, das Fahrzeug sei auf die Mutter der Klägerin zugelassen, welche auch Versicherungsnehmerin sei. Demnach seien die Beiträge für KFZ-Versicherung nicht als Ausgaben der Klägerin erkennbar.
Den Argumenten des Jobcenters folgte das Gericht jedoch nicht und entschied zugunsten der Leistungsempfängerin.
Besonders interessant erscheint die Urteilsbegründung. Die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie z.B. die KFZ-Haftpflichtversicherung, seien demzufolge nicht mit der Versicherungspauschale von monatlich 30 EUR abgedungen, sondern grundsätzlich gesondert von den Einkünften des Leistungsempfängers absetzbar. Dabei spielten die Modalitäten des Versicherungsvertrages überhaupt keine Rolle.
Zudem wies das Gericht auf die im Sozialbuch II vorgeschriebene Förderung der Mobilität: „Denn das Sozialgesetzbuch II billigt grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu. Dies dient der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung.
Insoweit muss es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen“.
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