An Pool angeschlossene Makler sind rentenversicherungspflichtig
das Landessozialgericht Bayern hat ein Urteil von großer Tragweite für Pool-Vermittler gefällt. Demnach sind die Makler, die den Großteil ihres Umsatzes über einen Maklerpool abwickeln, rentenversicherungspflichtig. Betroffen sind Makler, die mehr als 1/6 ihres Jahresumsatzes von einem Pool beziehen und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (mindestens 450,01 EUR Gehalt) beschäftigen.
Verhandelt wurde ein konkreter Fall. Der Rentenversicherungsträger hat einen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Urteil fiel beim Landessozialgericht Bayern, nach der gleichlautenden Entscheidung des Sozialgerichts Landshut, in zweiter Instanz und ist mittlerweile rechtskräftig. Dem klagenden Makler drohen nun die erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Markant ist die Urteilsbegründung des Gerichts. Bisher galt sowohl in der Assekuranz als auch in der Rechtsprechung der Grundsatz – der Kunde ist der Auftraggeber des Maklers. Im Streitfall sind aber nicht die einzelnen Endkunden die Auftraggeber des Versicherungsmaklers, sondern alleine der Maklerpool, so die Richter. Daher rühre auch die Abhängigkeit des Maklers vom Pool und seine soziale Schutzbedürftigkeit. Die Pressemitteilung des Gerichts: „Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.“
Einzelheiten zum Fall gibt es hier.
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