Betriebsgefahr eines KFZ – auf das Verschulden des Besitzers kommt es nicht an

ein salomonisches Urteil musste kürzlich das Amtsgericht Hamburg fällen. Grund der Rechtsauseinandersetzung war ein Verkehrsunfall zwischen einer Sattelzugmaschine und einem PKW auf einer Autobahn. Nach Informationen der Verkehrsexperten fuhren beide Fahrzeuge zunächst nebeneinander. Danach kam es zu einem Zusammenstoß. Die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge beschuldigten sich sofort gegenseitig – jeweils der andere soll die Spur gewechselt haben, weshalb es zum Unfall gekommen wäre.

Die Problematik für die Richter bestand darin, dass der Unfallhergang nicht rekonstruiert werden konnte. Unfallspuren auf der Fahrbahn sollen nicht erkennbar gewesen sein. Auch die Aussagen der Unfallzeugen wären viel zu widersprüchlich gewesen, um den Umfallverlauf klären zu können.

Die Schadenaufteilung erfolgte schließlich nach der Betriebsgefahr – je zu 50%. Die KFZ-Versicherungen der jeweiligen Fahrzeuge werden sich bei der Regulierung höchstwahrscheinlich an dem Urteil orientieren. Einzelheiten zum Fall gibt es hier.

Ein weiteres Beispiel für die Richtersprüche nach der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt. Im verhandelten Fall hat ein Autobesitzer beim Besuch eines örtlichen Weinfestes sein Fahrzeug auf einer Wiese abgestellt. Die Wise diente als provisorischer Stellplatz auch für zahlreiche andere Besucherfahrzeuge. Im Abendverlauf kam es auf dem Grundstück zu einem Großfeuer, in dem insgesamt elf Fahrzeuge komplett verbrannten.

Zudem musste der Boden auf dem betroffenen Gelände ausgetauscht werden. Kosten dafür in Höhe von fast 87.000,- EUR wurden dem einzigen Autobesitzer auferlegt. Die Gutachter konnten sein Fahrzeug eindeutig als Brandherd ausmachen.

Die Klage des Autobesitzers gegen die Forderung blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung mittelbar auf die besondere Betriebsgefahr hin, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Auf ein Verschulden des Fahrzeugbesitzers komme es dabei nicht an. Hier gibt es die Einzelheiten.

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