Diebstahl nicht nachgewiesen – KFZ-Versicherer muss nicht zahlen
beansprucht ein Versicherungsnehmer eine Leistung aus seinem Vertrag, so muss er beweisen, dass ein Versicherungsfall auch tatsächlich eingetreten ist. Das kann unter Umständen sehr schwierig sein, zum Beispiel bei einem Einbruch in die Wohnung mittels eines nachgemachten Schlüssels. Für solche Fälle gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung – es muss lediglich ein sogenannter Minimalsachverhalt nachgewiesen werden. Demnach genüge es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Hierfür muss der Versicherungsnehmer nur nachweisen, dass er seine Wohnung zu einer bestimmten Zeit verschlossen zurückgelassen und später ohne die entsprechenden Wertgegenstände wieder vorgefunden hat. Gibt es jedoch Anzeichen für eine „Unredlichkeit des Versicherungsnehmers“, muss dieser den Vollbeweis erbringen.
Nicht anders verhält es sich bei KFZ-Einbrüchen und Diebstählen. Bevor Leistungen aus der Kaskoversicherung fließen, ist ein KFZ-Versicherer gehalten den Minimalsachverhalt festzustellen.
So geschah es auch in einem Fall, der kürzlich in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Der klagende Versicherungsnehmer behauptete, sein Fahrzeug ordentlich verschlossen in einer Parkbucht abgestellt zu haben. Am nächsten Morgen hätte er das Fahrzeug mit geöffnetem Schiebedach und ohne teures Navigationsgerät aufgefunden.
Bei seinen Angaben sowohl beim Versicherer als auch vor Gericht hat sich der Versicherungsnehmer teilweise in Widersprüche verstickt. Das Gericht konnte sich daher keine ausreichende Überzeugung bilden, wo und wann er das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hätte, und befreite den KFZ-Versicherer von der Leistungspflicht. Mehr zum Fall können Sie hier nachlesen.
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