Rechtsschutzversicherer dürfen die Anwälte ihrer Kunden verklagen

was für die Haftpflichtversicherer schon immer eine vertragliche Pflicht war, ist seit dem jüngsten BGH-Urteil zum Vorteil für Rechtsschutzversicherer geworden. Es handelt sich um das Recht die unberechtigten Ansprüche von Dritten gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer abzuwehren.

Das war passiert: eine ältere Dame hat sich nach einer Empfehlung ihrer Sparkasse an einem ausländischen Immobilienfond beteiligt. Der Fond geriet später in Schwierigkeiten, und die Anlegerin musste einen erheblichen Verlust hinnehmen. Kurz darauf haben sich bei der Seniorin gleich zwei Anwaltskanzleien gemeldet und Abhilfe durch Rechtsbeistand versprochen. Nach Zusicherungen von Anwälten sollte sich die Dame keine Sorgen wegen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren machen, sollte sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Eine solche war vorhanden, und so stürzte sich eine der Kanzleien in den Rechtsstreit vermeintlich im Interesse ihrer neuen Mandantin. Ihr verlorenes Geld aus der Anlage hat die leichtgläubige Dame nicht erhalten, dafür aber eine satte Rechnung zum Einreichen bei Ihrem Rechtsschutzversicherer.

Der Rechtsschutzversicherer – die ARAG – hat sich juristisch zur Wehr gegen die Rechnung gesetzt und vor Gericht am 21.Oktober 2015 Recht bekommen (BGH IV ZR 267/14 und IV ZR 266/14). Die Richter sind damit den Argumenten des Versicherers gefolgt. Demnach wären die Erfolgsaussichten der Anwaltskanzlei von vornherein recht dünn gewesen und die Kanzlei den Rechtsstreit auch noch unnötig in die Länge gezogen hätte. Die Richter heben mit ihrem Urteil mittelbar die Vermutung von ARAG bestätigt, die Kanzlei hätte von Beginn an ausschließlich die Versicherungsleistungen im Fokus gehabt und gar nicht die Interessen ihrer Mandantin.

Durch dieses Urteil dürfen die Rechtsschutzversicherer in der Zukunft in manchen Fällen die Versicherungsleistungen verwehren und die Anwälte von eigenen Versicherungsnehmern verklagen.

Mehr über den Fall können Sie aus dem PDF-Anhang erfahren.

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Bildquelle: Janina Dierks / fotolia.com

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