Verwirrte Wege zur Arbeit – was zählt als Arbeitsweg, wofür besteht Versicherungsschutz?

den gesetzlichen Unfallschutz genießen bekanntlich alle Arbeitnehmer in Deutschland während der sozialversicherungspflichtigen Arbeitszeiten sowie auf direkten Wegen zu und von der Arbeitsstelle. Die Frage die sich vor Allem in Verbindung mit den Wegeunfällen immer wieder stellt – wie direkt muss denn der direkte Arbeitsweg sein? Immer neue Lösungen dazu die Gerichtsurteile. Hier sind einige davon:

Nach der geliebten Katze schauen – kein Versicherungsschutz

Das SG Landshut hat kürzlich der Berufsgenossenschaft Recht gegeben, die zuvor eine Leistungsanspruch eines Unfallversicherten abgelehnt hat. Dieser hat sich unterwegs von der Arbeit nach Hause, auf dem Gehweg seines eigenen Grundstücks befindend, nur einen einzigen Meter von der geraden Strecke zur Haustür entfernt um nach der geliebten Katze Ausschau zu halten und dort unglücklich auf dem Rasen ausgerutscht. Und da war es schon Schluss mit der gesetzlichen Unfalldeckung.

SG Landshut, Urteil vom 31.07.2017, Az.: S 13 U 243/16

Semmeln für die Mittagspause kaufen – kein Versicherungsschutz

Ein Arbeitnehmer hat sich in der Mittagspause zu einer Bäckerei begeben um dort Brötchen für seine Mittagspause zu besorgen. In der Backstube hat er eine große Warteschlange vorgefunden und kehrte unverrichteter Dinge um. Auf dem Rückweg zur Arbeitsstelle verunglückte der Mann schließlich. Es handele sich um keinen Wegeunfall, urteilte das Gericht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 1/16 R

Mit Kokain im Blut aus dem Wohnungsfenster klettern – es besteht Versicherungsschutz

Jetzt das kommt das Unheimliche – ein Selbständiger möchte einen wichtigen Geschäftstermin wahrnehmen. Der Unternehmer stellt jedoch fest, dass ihm der übliche Weg aus der Wohnung nach draußen verwehrt ist, da die Tür von innen verschlossen und der Schlüssel im Schloss abgebrochen ist. Dieser unglückliche Zustand könnte der Tatsache geschuldet sein, dass der Mann vorher Kokain konsumiert hat. Es kommt so wie es kommen muss – der Kletterkünstler stürzt und bricht sich das Bein.

Sein Gang vor Gericht hat Erfolg – es handelt sich, nach Ansicht der Richter, um einen Arbeitsunfall.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 2/16 R

Firmenwäsche aus der privaten Waschmaschine holen – Versicherungsschutz besteht

Eine Friseurin möchte Firmenkleidung aus der Waschmaschine in ihrer Wohnung holen. Dabei knickt sie um und verletzt sich das Sprunggelenk. Laut Gericht befand sich die Friseurin auf einem versicherten Betriebsweg und erlitt somit ebenfalls einen Arbeitsunfall.

Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 9/16 R

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